Hiermit wird nach § 1696 der Eil-Antrag auf Neufassung von Kind X Grund-, Umgangs- und Sorgerechte Gesundheit mit dem Elter A gestellt:

 

§ 1696. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

 

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

 

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

 

BGB, § 1696,

 

 

 

 

 

Grund sind nicht allein die vorhandenen Erkenntnisse über die bereits aktuelle psychische Vernichtung des Kindes,

 

sondern Studien über lebenslange Folgen der Trennung Eltern und Zerschlagung vorher funktionierender Familien.

 

 

 

Der Antrag wird als Eil-Antrag gestellt,

 

da er unmittelbar nicht nur das „Kindeswohl“, sondern unmittelbar den Kernbereich der Menschenrechte des Kindes X betrifft.

 

 

(Dieser Eil-Antrag wurde am Amtsgericht Bonn 410 F am 14./15.3.2017 abgelehnt. Eile bestünde nicht. Dabei leidet das Opferkind unter Zwangs-Handlungen, Weinanfällen, pathologischen Verlust-Ängsten, Mobben, und muss mit dem Zeitpunkt der Zerschlagung der Familie - in Therapie)